Ehevertrag, muss das sein?
Die Eingehung der Ehe verträgt sich nicht unbedingt mit dem Vorhaben, einen Ehevertrag abzuschließen. Wann aber macht ein solcher Vertrag Sinn?
Selbstständige und insbesondere die, die eine Firma aufgebaut haben, riskieren, dass im Falle einer Scheidung die Firma gefährdet sein könnte. Denn ohne Ehevertrag gilt der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft, so dass im Falle einer Scheidung unter Umständen der andere Ehepartner mit der Hälfte des Firmenvermögens abgefunden werden müsste. Auch bei unterschiedlichen Vermögensverhältnissen der Eheleute könnte sich eine ehevertragliche Regelung anbieten. Wer zudem das Familienerbe schützen und für Nachfahren sichern will, sollte ebenfalls eine entsprechende Vereinbarung treffen. Zwar bleiben solche Erbschaften im gesetzlichen Güterstand außen vor, hiervon ausgenommen sind aber Wertsteigerungen, die erheblich sein können. Bei internationalen Ehen sollte gleichfalls mittels Vertrag für den Fall der Scheidung vorgesorgt werden.
Demgegenüber denken viele, man müsse mittels Ehevertrag, der im Übrigen notariell beurkundet werden muss, eine Gütertrennung vereinbaren, damit keine Mithaftung für die Verbindlichkeiten des anderen Ehepartners entstehen kann. Kraft Gesetzes gibt es auch im gesetzlichen Güterstand keine solche Mithaftung, es bestehen lediglich Gefahren im Rahmen der Zwangsvollstreckung, da man hier unter Umständen das bestehende Alleineigentum belegen muss. Auch in dem oben zuerst genannten Fall, also bei Selbstständigen, ist es nicht unbedingt ratsam, die erwähnten Risiken durch die Vereinbarung der Gütertrennung ausschließen zu wollen. Vielmehr bietet sich in den meisten Fällen an, stattdessen mittels Ehevertrag eine so genannte modifizierte Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren und hierbei die entsprechenden Vermögenswerte, beispielsweise die Firma, aus dem Zugewinn herauszunehmen. Denn eine Gütertrennung beinhaltet oft erbliche und erbschaftssteuerliche Nachteile im Verhältnis zu der Zugewinngemeinschaft, zudem können die gewollten Rechtsfolgen auch anders erreicht werden.
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